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470 12 280

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Februar 2013 (470 12 280)

Basel-Landschaft · 2013-02-26 · Deutsch BL

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Soweit der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhebt, ist seine Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 4. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft eine Teilnahme bei der weiteren Einvernahme des Opfers und die vollumfängliche Akteneinsicht verlangt habe. Vorliegend sei kein Entscheid in dieser Angelegenheit ergangen, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Unter diesen Umständen sei eine Anfechtung des lediglich mündlich mitgeteilten Entscheides nicht möglich. In der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, müsse deshalb eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung erblickt werden. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt aus, das im Anschluss an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2012 der Opfervertreterin am 6. Dezember 2012 der Antrag zur Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2012 gefaxt worden sei. Zumal ein Wochenende in diese Frist gefallen sei, sei diese nicht zu grosszügig bemessen gewesen. Die abweisende Verfügung sei nach Erhalt der Stellungnahme unverzüglich erlassen und dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 um 14.14 Uhr per Fax zugestellt worden. Die schriftliche Verfügung hätte somit ohne weiteres noch vor der Befragung rechtzeitig angefochten werden können, weshalb weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliege. 2.1.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre ( Stephenson / Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 396 N 17). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen sollen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Angemessenheit entzieht sich dabei starren Regeln und richtet sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1). Vorliegend erging seitens der Staatsanwalt am 30. November 2012 eine Einladung zur Teilnahme an der Befragung des Opfers an den Beschwerdeführer. Bereits zuvor war dem Beschwerdeführers mündlich mitgeteilt worden, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Einvernahme nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm das Teilnahmerecht an der Einvernahme zu gewähren. Am 6. Dezember 2012 wurde diese Eingabe an das Opfers zur Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2012 weitergeleitet, wobei in diese Frist ein Wochenende fiel. Nach Erhalt der Stellungnahme am 11. Dezember 2012 um 11.30 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine abweisende Verfügung, welche sie um 14.14 Uhr an den Beschwerdeführers zugestellt wurde. Zudem war dem Beschwerdeführer der abweisende Entscheid bereits zuvor vorerst mündlich in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als durchaus angemessen, denn vor Erlass der Verfügung musste der Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit dieser Rücksprache zu halten. Auch hätte die schriftliche Verfügung vom Beschwerdeführer noch rechtzeitig vor der geplanten Einvernahme angefochten werden können. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur dann verwertbar sei, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt habe, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Eine Verweigerung dieses Rechts komme nur in Frage, wenn auf die Aussage eines Belastungszeugen nicht abgestellt würde oder wenn die Belastungsaussage keine für die Verurteilung wesentliche Tatsache betreffen würde. Im hier zu beurteilenden Verfahren gäbe es keine objektive Beweismittel, die Anklage stütze sich einzig und allein auf die Aussage der Geschädigten. Der Aussage der Zeugin komme somit alleiniger Beweiswert zu und die Aussage sei von zentraler Bedeutung für dieses Verfahren, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation von absoluter Natur sei. Für die geplante Einvernahme sei aber nur dem Verteidiger des Beschwerdeführers das Anwesenheitsrecht eingeräumt worden. Das Bundesgericht habe in einem neueren Urteil allerdings festgestellt, dass das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger grundsätzlich gemeinsam einzuräumen sei. Da der Rechtsvertreter bis anhin allerdings noch nicht vollumfänglich Akteneinsicht erhalten habe und bei den fraglichen Ereignissen nicht anwesend gewesen sei, erscheine es als unumgänglich, auch dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht zu gewähren. Die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers dürfe bereits deshalb notwendig sein, weil die Gefahr bestehe, dass in der Zeit seit der ersten Befragung der Geschädigten vom 1. Dezember 2011 eine Beeinflussung der Zeugin stattgefunden habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine persönliche Teilnahme sprechen würden. Denn eine direkte Gegenüberstellung sei nicht notwendig, da ein Technikraum vorhanden sei. Der Beschwerdeführer könne die Einvernahme in diesem Raum mitverfolgen und so der Geschädigten in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen. So könne auch den Opferrechten Rechnung getragen werden. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Konfrontationsrecht immer gegen die Interessen des Opfers abzuwägen und kein absolutes Recht sei. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK könne deshalb auch ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet sein, denn insbesondere minderjährige Opfer von Sexualdelikten seien im Strafverfahren zu schützen. Im vorliegenden Fall könne dem kindlichen Opfer weder eine direkte noch eine indirekte Konfrontation mit dem Beschuldigten zugemutet werden, denn bereits die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an den Beschuldigten mittels technischer Hilfsmittel könne zu einer psychischen Belastung führen. Bezüglich der ersten Befragung der Geschädigten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und deshalb ohne die Anwesenheit des Beschuldigten oder seines Verteidigers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe allerdings Kenntnis von den Aussagen und hätte deshalb durchaus Gelegenheit gehabt, bereits jetzt allfällige Zusatzfragen stellen zu lassen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien zudem sämtliche relevanten Akten in Kopie zugestellt worden. Die Akteneinsicht sei deshalb keinesfalls verweigert worden. 2.2.3 Die Geschädigte macht geltend, das Konfrontationsrecht eines Beschuldigten sei immer gegen die Interessen des Opfers im konkreten Fall abzuwägen. Als Relativierung des Konfrontationsrechts das Gesetz vor, dass die Strafbehörde eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden solle, wo das Opfer es verlange. Dieser Grundsatz werde vom Gesetz im Zusammenhang mit Sexualdelikten und bei minderjährigen Opfern noch verstärkt betont, indem eine Gegenüberstellung nur angeordnet werden solle, wenn sich der Anspruch des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nicht anders wahren lasse. Vorliegend habe die Geschädigte mehrfach betont, dass sie keinesfalls mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Videobefragung einverstanden sei. Es sei deshalb zu befürchten, dass die Geschädigte im Falle einer Teilnahme des Beschwerdeführers keine Aussagen zum Kerngeschehen machen werde resp. allenfalls nicht einmal der Vorladung Folge leisten werde, auch wenn sich der Beschwerdeführer lediglich im Technikraum befinden würde. 2.2.4 Art. 147 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Parteien, mithin die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie - im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren - die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK normiert und stellt einen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren dar. So sollte die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens wenigsten einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten, von ihrem Konfrontationsanspruch Gebrauch zu machen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 147 N 13 m.w.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 BV gewährleistet. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Fällen aber durch die Opferrechte eingeschränkt (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2). So sieht Art. 153 Abs. 2 StPO als besondere Massnahme zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vor, dass eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden darf, falls der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Bezüglich minderjähriger Opfer sieht zudem Art. 154 Abs. 4 lit. a zusätzlich vor, dass bei einer erkennbaren schweren psychischen Belastung für das Kind durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung eine solche nur angeordnet werden darf, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Bei der Beurteilung des Konfrontationsrechts sind deshalb die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und es gilt in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um den Verteidigungsrechten des Beschuldigten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE 129 I 151 E. 3.2 und 5). Eine solche Ersatzmassnahme kann z.B. darin bestehen, dass eine audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einen anderen Raum stattfindet, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen kann ( Wohlers , a.a.O., Art. 147 N 20). Hierzu gilt es aber zu beachten, dass eine solche Videoübertragung nicht in allen Fällen zwingend ist. Vielmehr hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen zu einer psychischen Belastung führen kann (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3). Dies muss umso mehr gelten, wenn es sich um ein minderjähriges Opfer handelt. Vorliegend handelt es sich beim Opfer um ein fünfzehnjähriges Mädchen, welches zum Tatzeitpunkt 12 Jahre alt war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch eine Befragung im Bewusstsein der Anwesenheit des Beschuldigten in einem Nebenraum zu einer psychischen Belastung des Opfer führen kann. Die Geschädigte hat denn vorliegend auch betont, dass sie auch mit einer indirekten Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht einverstanden sei. In Abwägung der Interessen muss deshalb vorliegend dem Schutz des minderjährigen Opfers vor einer weiteren psychischen Belastung der Vorrang gegeben werden. Es erscheint deshalb vorliegend eine indirekte Konfrontation mittels audiovisueller Übertragung nicht als zwingend zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschuldigten. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat die Möglichkeit, der Einvernahme der Geschädigten beizuwohnen. Überdies hat der Beschwerdeführer Kenntnis von den früheren Aussagen der Geschädigten, weshalb es dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers durchaus möglich ist sich so vorzubereiten, dass er sachdienliche Fragen stellen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung können die Verteidigungsrechte auch durch Einsichtnahme in das Protokoll und die Möglichkeit, schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt werden (BGE 129 I 151 E. 5). Es ist ausserdem zu beachten, dass trotz Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO auch eine dritte Einvernahme der Geschädigten nicht ausgeschlossen ist, sollte sich eine solche aufgrund gewichtiger Widersprüche oder offener Fragen aufdrängen, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift ( Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 154 N 16). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass mit dem Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme der Geschädigten noch nicht über die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Aussage entschieden wird. Darüber wird erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden sein. Schliesslich kann auch der Rüge des Beschwerdeführers, er habe bis jetzt nicht die volle Akteneinsicht gewährt bekommen und könne deshalb seine Verteidigungsrechte nicht zur Genüge wahrnehmen, nicht gefolgt werden. Hierzu muss festgehalten werden, dass die erste Videobefragung der Geschädigten nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt wurde, weshalb dieser auch nicht die vollumfängliche Einsicht verlangen kann. Der Beschwerdeführer hatte allerdings Kenntnis von den Aussagen und die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auch festgehalten, dass gegen eine Herausgabe einer Kopie der Abschrift der den Beschwerdeführer betreffenden Passagen nichts einzuwenden sei. Auch könne dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Einsicht in die Aufnahmen gewährt werden, welche den Beschwerdeführer betreffen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers kann somit zur Genüge gewahrt werden. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde deshalb auch insoweit abzuweisen, als eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers gerügt wird. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Verfahrenskosten kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, da die StPO diese Möglichkeit in Art. 136 ff. bloss der Privatklägerschaft einräumt und dem Beschwerdeführer vorliegend nicht die Stellung eines Privatklägers zukommt. Weil aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Auflage von Verfahrenskosten zu einer unbilligen Härte führen würde, ist jedoch gestützt auf Art. 425 StPO auf eine Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ( Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 3). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Beizug eines Rechtsvertreters von der Staatskasse bezahlt werden, sofern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts dessen finanziellen Verhältnissen sowie des Umstands, dass der Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens erscheint ein Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) als angemessen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6.2 Da sich die Geschädigte noch im schulpflichtigen Alter befindet, ist davon auszugehen, dass sie kein eigenes Einkommen erzielt. Ihr ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten ist deshalb eine Parteientschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zuzusprechen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, ein Honorar von CHF 525.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  4. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten, Advokatin Daniela Migliazza, wird eine Entschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse bezahlt.
  5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 26. Februar 2013 (470 12 280) Strafprozessrecht Rechtliches Gehör / Konfrontationsanspruch Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss, Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Hintere Bahnhofstrasse 102, Postfach 2150, 5001 Aarau, Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. , vertreten durch Advokatin Daniela Migliazza, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch, Geschädigte Gegenstand Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 10. Dezember 2012 A. In dem gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren betreffend sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell Vergewaltigung und Schändung, teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2012 mit, dass eine weitere Einvernahme des Opfers am 12. Dezember 2012 geplant sei, wobei ihm allerdings kein persönliches Teilnahmerecht zustehe. Gestützt darauf gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 an die Staatsanwaltschaft und beantragte, ihm sei die Teilnahme an der Einvernahme und bis dahin die volle Akteneinsicht zu gewähren. Am 10. Dezember 2012 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mündlich mit, dass ein Teilnahmerecht nicht vorgesehen sei. B. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte unter o/e Kosten-folge (1.) es sei ihm die persönliche Teilnahme an der geplanten Einvernahme vom 12. Dezember 2012 zu gestatten, eventualiter sei die geplante Einvernahme bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens aufzuschieben, (2.) es sei ihm vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren, (3.) es sei festzustellen, dass es vorliegend zu einer Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung gekommen sei, (4.) es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und (5.) es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren. C. Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. Dezember 2012 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde vorerst die aufschiebende Wirkung und ordnete die einstweilige Aufschiebung der vorgesehenen Einvernahme an. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Dezember 2012 wurde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestätigt und die vorgesehene Einvernahme des Opfers bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufgeschoben. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. E. B. (nachfolgend: Geschädigte) beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2012, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es sei der Beschwerdeführer von der Teilnahme an der geplanten zweiten Videobefragung der Geschädigten auszuschliessen, unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Soweit der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung erhebt, ist seine Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 2 StPO an keine Frist gebunden. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten. 2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 4. Dezember 2012 bei der Staatsanwaltschaft eine Teilnahme bei der weiteren Einvernahme des Opfers und die vollumfängliche Akteneinsicht verlangt habe. Vorliegend sei kein Entscheid in dieser Angelegenheit ergangen, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Unter diesen Umständen sei eine Anfechtung des lediglich mündlich mitgeteilten Entscheides nicht möglich. In der Untätigkeit der Staatsanwaltschaft, innert nützlicher Frist eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, müsse deshalb eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung erblickt werden. 2.1.2 Die Staatsanwaltschaft führt aus, das im Anschluss an die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2012 der Opfervertreterin am 6. Dezember 2012 der Antrag zur Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2012 gefaxt worden sei. Zumal ein Wochenende in diese Frist gefallen sei, sei diese nicht zu grosszügig bemessen gewesen. Die abweisende Verfügung sei nach Erhalt der Stellungnahme unverzüglich erlassen und dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 um 14.14 Uhr per Fax zugestellt worden. Die schriftliche Verfügung hätte somit ohne weiteres noch vor der Befragung rechtzeitig angefochten werden können, weshalb weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorliege. 2.1.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre ( Stephenson / Thiriet , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 396 N 17). Das Verbot der Rechtsverzögerung ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots, gemäss welchem die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen sollen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Beurteilung der Angemessenheit entzieht sich dabei starren Regeln und richtet sich ausschliesslich nach den Umständen des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1). Vorliegend erging seitens der Staatsanwalt am 30. November 2012 eine Einladung zur Teilnahme an der Befragung des Opfers an den Beschwerdeführer. Bereits zuvor war dem Beschwerdeführers mündlich mitgeteilt worden, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der Einvernahme nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm das Teilnahmerecht an der Einvernahme zu gewähren. Am 6. Dezember 2012 wurde diese Eingabe an das Opfers zur Stellungnahme bis zum 11. Dezember 2012 weitergeleitet, wobei in diese Frist ein Wochenende fiel. Nach Erhalt der Stellungnahme am 11. Dezember 2012 um 11.30 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine abweisende Verfügung, welche sie um 14.14 Uhr an den Beschwerdeführers zugestellt wurde. Zudem war dem Beschwerdeführer der abweisende Entscheid bereits zuvor vorerst mündlich in Aussicht gestellt worden. Aufgrund der gesamten Umstände erscheint das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als durchaus angemessen, denn vor Erlass der Verfügung musste der Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt werden, mit dieser Rücksprache zu halten. Auch hätte die schriftliche Verfügung vom Beschwerdeführer noch rechtzeitig vor der geplanten Einvernahme angefochten werden können. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft vor, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur dann verwertbar sei, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt habe, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Eine Verweigerung dieses Rechts komme nur in Frage, wenn auf die Aussage eines Belastungszeugen nicht abgestellt würde oder wenn die Belastungsaussage keine für die Verurteilung wesentliche Tatsache betreffen würde. Im hier zu beurteilenden Verfahren gäbe es keine objektive Beweismittel, die Anklage stütze sich einzig und allein auf die Aussage der Geschädigten. Der Aussage der Zeugin komme somit alleiniger Beweiswert zu und die Aussage sei von zentraler Bedeutung für dieses Verfahren, weshalb der Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation von absoluter Natur sei. Für die geplante Einvernahme sei aber nur dem Verteidiger des Beschwerdeführers das Anwesenheitsrecht eingeräumt worden. Das Bundesgericht habe in einem neueren Urteil allerdings festgestellt, dass das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger grundsätzlich gemeinsam einzuräumen sei. Da der Rechtsvertreter bis anhin allerdings noch nicht vollumfänglich Akteneinsicht erhalten habe und bei den fraglichen Ereignissen nicht anwesend gewesen sei, erscheine es als unumgänglich, auch dem Beschwerdeführer das Anwesenheitsrecht zu gewähren. Die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers dürfe bereits deshalb notwendig sein, weil die Gefahr bestehe, dass in der Zeit seit der ersten Befragung der Geschädigten vom 1. Dezember 2011 eine Beeinflussung der Zeugin stattgefunden habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine persönliche Teilnahme sprechen würden. Denn eine direkte Gegenüberstellung sei nicht notwendig, da ein Technikraum vorhanden sei. Der Beschwerdeführer könne die Einvernahme in diesem Raum mitverfolgen und so der Geschädigten in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen. So könne auch den Opferrechten Rechnung getragen werden. 2.2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass ein Konfrontationsrecht immer gegen die Interessen des Opfers abzuwägen und kein absolutes Recht sei. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK könne deshalb auch ohne Konfrontation mit dem Beschuldigten oder direkte Befragung des Opfers durch den Verteidiger gewährleistet sein, denn insbesondere minderjährige Opfer von Sexualdelikten seien im Strafverfahren zu schützen. Im vorliegenden Fall könne dem kindlichen Opfer weder eine direkte noch eine indirekte Konfrontation mit dem Beschuldigten zugemutet werden, denn bereits die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an den Beschuldigten mittels technischer Hilfsmittel könne zu einer psychischen Belastung führen. Bezüglich der ersten Befragung der Geschädigten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass diese nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und deshalb ohne die Anwesenheit des Beschuldigten oder seines Verteidigers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe allerdings Kenntnis von den Aussagen und hätte deshalb durchaus Gelegenheit gehabt, bereits jetzt allfällige Zusatzfragen stellen zu lassen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien zudem sämtliche relevanten Akten in Kopie zugestellt worden. Die Akteneinsicht sei deshalb keinesfalls verweigert worden. 2.2.3 Die Geschädigte macht geltend, das Konfrontationsrecht eines Beschuldigten sei immer gegen die Interessen des Opfers im konkreten Fall abzuwägen. Als Relativierung des Konfrontationsrechts das Gesetz vor, dass die Strafbehörde eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person vermeiden solle, wo das Opfer es verlange. Dieser Grundsatz werde vom Gesetz im Zusammenhang mit Sexualdelikten und bei minderjährigen Opfern noch verstärkt betont, indem eine Gegenüberstellung nur angeordnet werden solle, wenn sich der Anspruch des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten nicht anders wahren lasse. Vorliegend habe die Geschädigte mehrfach betont, dass sie keinesfalls mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Videobefragung einverstanden sei. Es sei deshalb zu befürchten, dass die Geschädigte im Falle einer Teilnahme des Beschwerdeführers keine Aussagen zum Kerngeschehen machen werde resp. allenfalls nicht einmal der Vorladung Folge leisten werde, auch wenn sich der Beschwerdeführer lediglich im Technikraum befinden würde. 2.2.4 Art. 147 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Parteien, mithin die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie - im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren - die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch des Beschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist auch in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK normiert und stellt einen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren dar. So sollte die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens wenigsten einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten, von ihrem Konfrontationsanspruch Gebrauch zu machen ( Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 147 N 13 m.w.H.). Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 BV gewährleistet. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wird in gewissen Fällen aber durch die Opferrechte eingeschränkt (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.2). So sieht Art. 153 Abs. 2 StPO als besondere Massnahme zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vor, dass eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden darf, falls der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. Bezüglich minderjähriger Opfer sieht zudem Art. 154 Abs. 4 lit. a zusätzlich vor, dass bei einer erkennbaren schweren psychischen Belastung für das Kind durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung eine solche nur angeordnet werden darf, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Bei der Beurteilung des Konfrontationsrechts sind deshalb die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und es gilt in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen in Frage kommen, um den Verteidigungsrechten des Beschuldigten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden (BGE 129 I 151 E. 3.2 und 5). Eine solche Ersatzmassnahme kann z.B. darin bestehen, dass eine audiovisuelle Übertragung der Einvernahme in einen anderen Raum stattfindet, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen kann ( Wohlers , a.a.O., Art. 147 N 20). Hierzu gilt es aber zu beachten, dass eine solche Videoübertragung nicht in allen Fällen zwingend ist. Vielmehr hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass bei Opfern von Sexualdelikten nicht nur die persönliche Begegnung mit dem Täter, sondern auch die Befragung zum Tatgeschehen während einer audiovisuellen Direktübertragung an diesen zu einer psychischen Belastung führen kann (BGer 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.3). Dies muss umso mehr gelten, wenn es sich um ein minderjähriges Opfer handelt. Vorliegend handelt es sich beim Opfer um ein fünfzehnjähriges Mädchen, welches zum Tatzeitpunkt 12 Jahre alt war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch eine Befragung im Bewusstsein der Anwesenheit des Beschuldigten in einem Nebenraum zu einer psychischen Belastung des Opfer führen kann. Die Geschädigte hat denn vorliegend auch betont, dass sie auch mit einer indirekten Konfrontation mit dem Beschuldigten nicht einverstanden sei. In Abwägung der Interessen muss deshalb vorliegend dem Schutz des minderjährigen Opfers vor einer weiteren psychischen Belastung der Vorrang gegeben werden. Es erscheint deshalb vorliegend eine indirekte Konfrontation mittels audiovisueller Übertragung nicht als zwingend zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschuldigten. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat die Möglichkeit, der Einvernahme der Geschädigten beizuwohnen. Überdies hat der Beschwerdeführer Kenntnis von den früheren Aussagen der Geschädigten, weshalb es dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers durchaus möglich ist sich so vorzubereiten, dass er sachdienliche Fragen stellen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung können die Verteidigungsrechte auch durch Einsichtnahme in das Protokoll und die Möglichkeit, schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen, gewahrt werden (BGE 129 I 151 E. 5). Es ist ausserdem zu beachten, dass trotz Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO auch eine dritte Einvernahme der Geschädigten nicht ausgeschlossen ist, sollte sich eine solche aufgrund gewichtiger Widersprüche oder offener Fragen aufdrängen, denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine blosse Ordnungsvorschrift ( Wehrenberg , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 154 N 16). Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass mit dem Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme der Geschädigten noch nicht über die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Aussage entschieden wird. Darüber wird erst im Rahmen der Hauptverhandlung zu entscheiden sein. Schliesslich kann auch der Rüge des Beschwerdeführers, er habe bis jetzt nicht die volle Akteneinsicht gewährt bekommen und könne deshalb seine Verteidigungsrechte nicht zur Genüge wahrnehmen, nicht gefolgt werden. Hierzu muss festgehalten werden, dass die erste Videobefragung der Geschädigten nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt wurde, weshalb dieser auch nicht die vollumfängliche Einsicht verlangen kann. Der Beschwerdeführer hatte allerdings Kenntnis von den Aussagen und die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme auch festgehalten, dass gegen eine Herausgabe einer Kopie der Abschrift der den Beschwerdeführer betreffenden Passagen nichts einzuwenden sei. Auch könne dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers Einsicht in die Aufnahmen gewährt werden, welche den Beschwerdeführer betreffen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers kann somit zur Genüge gewahrt werden. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Beschwerde deshalb auch insoweit abzuweisen, als eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers gerügt wird. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die unentgeltliche Prozessführung hinsichtlich der Verfahrenskosten kann dem Beschwerdeführer nicht gewährt werden, da die StPO diese Möglichkeit in Art. 136 ff. bloss der Privatklägerschaft einräumt und dem Beschwerdeführer vorliegend nicht die Stellung eines Privatklägers zukommt. Weil aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Auflage von Verfahrenskosten zu einer unbilligen Härte führen würde, ist jedoch gestützt auf Art. 425 StPO auf eine Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ( Domeisen , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 425 N 3). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Beizug eines Rechtsvertreters von der Staatskasse bezahlt werden, sofern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Angesichts dessen finanziellen Verhältnissen sowie des Umstands, dass der Beizug eines Rechtsvertreters als geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens erscheint ein Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) als angemessen. Eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6.2 Da sich die Geschädigte noch im schulpflichtigen Alter befindet, ist davon auszugehen, dass sie kein eigenes Einkommen erzielt. Ihr ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrer Rechtsvertreterin zu gewähren. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten ist deshalb eine Parteientschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und Mwst.) aus der Staatskasse zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zufolge Bewilligung der amtlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, ein Honorar von CHF 525.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 4. Der Rechtsvertreterin der Geschädigten, Advokatin Daniela Migliazza, wird eine Entschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse bezahlt. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Severin Christen